1. Präambel
1.1 Der DFL e.V. vermarktet die digitalen Angebote der Bundesliga, bestehend aus der offiziellen Bundesliga App (Android/IOS) sowie die deutsch-sprachige Webseite bundesliga.com/de („Digitalprodukte“). Die Digitalprodukte richten sich an Fußballfans mit besonderem Interesse an den Clubs der Bundesliga und 2. Bundesliga. Nutzer erhalten Zugang zu exklusiven Informationen, aktuellen Nachrichten, Video-Inhalten und Live-Ergebnissen rund um die Bundesliga. Zur Erfüllung seiner Aufgaben hat der DFL e.V. die DFL GmbH gegründet. Die DFL GmbH ist nach ihrer Satzung und der Satzung des DFL e.V. mit der Führung des operativen Geschäfts des DFL e.V. betraut und nimmt für den DFL e.V. insbesondere die Vermarktung der sich daraus ergebenden Rechte wahr.
1.2 Innerhalb der Digitalprodukte stellt der DFL e.V. der Agentur Werbeflächen zur Verfügung, die diese nach Maßgabe dieses Werbevertrags an ihre Werbekunden verkauft. Die Anzahl und Platzierung in dem jeweiligen Digitalprodukt kann jederzeit erweitert oder verringert werden und der DFL E.V. behält sich die Verfügbarkeit der Online-Werbeflächen bei jeder einzelnen Buchung vor. Die Werbevermarktung trägt dazu bei, die kontinuierliche Bereitstellung und Weiterentwicklung der digitalen Bundesliga-Angebote zu unterstützen. Ziel ist es, der Agentur und ihren Werbekunden die Möglichkeit zu bieten, ihre Botschaften in einem hochwertigen, fußballaffinen Umfeld zu platzieren und so gezielt die relevante Zielgruppe zu erreichen.
1.3 Diese AGB gelten für den Einkauf von Werbeflächen durch die Agentur für ihre Werbekunden bei dem DFL e.V. Sie bilden die rechtlichen Grundlagen für die Buchung und Schaltung von Werbeflächen in den Digitalprodukten und sind Bestandteil der jeweiligen Order Form („Order Form“) zwischen DFL e.V. und der Agentur (Order Form und AGB nachfolgend zusammengefasst ("Werbevertrag").
1.4 Die Agentur und der DFL e.V. werden nachfolgend einzeln „Partei“ und gemeinsam „Parteien“ genannt.
2. Auftragserteilung, Vertragsschluss
2.1 Angebote und Briefings des DFL e.V. sind freibleibend und stehen insbesondere unter dem Vorbehalt der Verfügbarkeit der angebotenen Werbeflächen und/oder Impressionen.
2.2 Eine verbindliche Buchung kommt durch die Auftragserteilung der Agentur mittels Order Form unter aktiver Zustimmung zu den AGB und die Bestätigung des DFL e.V. in Textform zustande. Bei der jeweiligen Übersendung ist das E-Mail Postfach contracts@dfl.de einzubeziehen.
3. Werbegebiet
Die jeweilige Kommunikationsmaßnahme wird nur Nutzern der Digitalprodukte innerhalb der Bundesrepublik Deutschland angezeigt. Der DFL e.V. bemüht sich, durch geeignete vertragliche, organisatorische und/oder technische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Werbeinhalte nur Nutzern in der Bundesrepublik Deutschland angezeigt werden. Soweit dies möglich ist, wird der DFL e.V. Maßnahmen zum sog. Geotargeting (Synonyme: Geoblocking / Geolocation / Geolokation) einsetzen und die IP-Adressen, MAC-Adressen oder IPTC/XMP ihrer geographischen Herkunft zuordnen, um eine Ausspielung der Kommunikationsmaßnahme außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verhindern.
4. Kampagnenzeitraum
Sofern der Kampagnenzeitraum nach der Dauer der Kampagne definiert ist, ist in der jeweiligen Order Form der Beginn und das Ende geregelt. Bestimmt sich der Kampagnenzeitraum nach Impressionen und ist ein Startdatum vereinbart, beginnt der Kampagnenzeitraum mit dem Startdatum. Andernfalls beginnt er mit der Schaltung der Kommunikationsmaßnahme und endet mit Erreichen der vereinbarten Anzahl an Impressionen oder mit Ablauf der Dauer/des Zeitraums der Kampagne. Bestimmt sich der Kampagnenzeitraum sowohl nach der Dauer als auch nach der Anzahl an Impressionen endet dieser bei Erreichen des zuerst eintretenden Ereignisses.
5. Exklusivität und Konkurrenzschutz
5.1 Der DFL e.V. gewährt keinen Konkurrenzausschluss innerhalb der Digitalprodukte, d.h. es ist nicht ausgeschlossen, dass Konkurrenten der Werbekunden der Agentur während des Kampagnenzeitraums innerhalb der Digitalprodukte Werbung schalten.
5.2 Die Agentur garantiert, dass sie bei der Auswahl der Werbekunden und deren die Kommunikationsmaßnahmen die zwischen den Parteien vereinbarte White- und Blacklist einhält.
6. Verantwortung für die eingesetzten Werbeinhalte
6.1 Die Agentur garantiert, dass ihre Werbekunden an den von ihm übermittelten Material sowie Werbeinhalten (zum Beispiel Bild- und Textmaterial, Musik) sämtliche für die jeweils gebuchte Kommunikationsmaßnahme erforderlichen Nutzungsrechte inne hat insbesondere, dass er über erforderliche Urheber-, Marken-, Leistungsschutz-, Persönlichkeits- und sonstige Rechte verfügt und sie zum Zwecke des Durchführung des Werbevertrags auf die DFL übertragen kann, und zwar zeitlich, örtlich und inhaltlich, in dem für die Durchführung des Werbevertrags erforderlichen Umfang.
6.2 Die Agentur trägt die alleinige rechtliche Verantwortung für sämtliche von ihren Werbekunden angelieferten Materialen und Werbeinhalte. Die Agentur garantiert, dass die Materialen und Werbeinhalte weder gegen geltende gesetzliche oder behördliche Bestimmungen noch sonstige auf die Durchführung des Werbevertrags anwendbare Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland verstoßen. Die Agentur garantiert insbesondere,
a) dass durch die von ihren Werbekunden bereitgestellten Materialen und Werbeinhalte keine Rechte Dritter beeinträchtigt oder verletzt werden und keine rechts- oder sittenwidrigen Inhalte veröffentlicht werden oder dafür geworben wird;
b) dass ihre Werbekunden über alle notwendigen behördlichen Genehmigungen verfügt;
c) die Materialen und Werbeinhalte ihrer Werbekunden mit dem geltenden Recht, insbesondere dem Strafgesetzbuch, dem Jugendschutzgesetz und dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag, den jeweils gültigen gemeinsamen Werberichtlinien der Landesmedienanstalten, dem Werbekodex des Werberats sowie dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und dem Telemediengesetz (TMG) vereinbar sind und keine Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Marken-, Geschmacksmuster-, Patent-, Gebrauchsmuster- und/oder Persönlichkeits- und Datenschutzrechte verletzen;
d) dass ihre Werbekunden entsprechende gesetzliche Kennzeichnungspflichten einhalten; und
e) dass die Materialen und Werbeinhalte ihrer Werbekunden die Vorgaben für Werbung für den App Store (IOS) abruf bar unter: https://ads.apple.com/de/policies, den GooglePlayStore abrubar unter: https://support.google.com/googleplay/android-developer/answer/12271244?hl=de&ref_topic=12798386 sowie den Bedingungen des GoogleAdManager abrufbar unter: https://support.google.com/admanager/answer/9059370?sjid=6159295519929049295-EU und insbesondere nicht zu einer Entfernung der App aus dem jeweiligen App Store und/oder einer Heraufstufung der Altersbegrenzung für die App führt.
6.3 Die Agentur garantiert, dass ihre Werbekunden nicht ohne vorherige Freigabe in Textform durch den DFL e.V. Werbeinhalte mit den nachfolgend untersagten Inhalten ausspielen. Untersagt ist Werbung,
a) für Tabak oder starke Alkoholika (d.h. alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 15 % Vol.),
b) im Zusammenhang mit Gewalt- und/oder Erotikinhalten und/oder sonstigen Inhalten, die der Öffentlichkeit nicht oder nur unter Beachtung der Altersbeschränkung "Keine Jugendfreigabe" bzw. "Zuschauende ab 18 Jahren",
c) mit politischem, religiösem oder rassistischem Inhalt,
d) für die Kriegs- und Rüstungsindustrie,
e) für Bank- und Finanzprodukte,
f) für verschreibungspflichtige Medizinprodukte und Medikamente.
6.4 Sofern begründete Zweifel bestehen, dass die Kommunikationsmaßnahme gegen die allgemein im Sport gültigen Grundsätze von Ethik und Moral, die guten Sitten oder geltende Gesetze verstößt, insbesondere
a) das Fairplay-Prinzip, die Integrität des Sports oder die Chancengleichheit im Wettbewerb untergräbt oder
b) gegen die Grundsätze des respektvollen und integren Umgangs im Sport verstößt kann der DFL e.V. das Material nach vorheriger Abstimmung mit der Agentur zurückweisen.
7. Material
7.1 Der DFL e.V. trägt keine Kosten im Zusammenhang mit der Produktion, Anlieferung und der Beschaffung des Materials. Die Agentur ist verpflichtet sicherzustellen, dass dem DFL e.V. das notwendige Material rechtzeitig vor dem vereinbarten Beginn des Kampagnenzeitraums das für die Kommunikationsmaßnahme kostenfrei zur Verfügung steht.
7.2 Die Qualität des Materials in technischer und inhaltlicher Hinsicht (unter Einhaltung von Ziffer 6) liegt nicht in der Verantwortung des DFL e.V.
7.3 Die Agentur garantiert, dass das angelieferte Material keine Schadcodes enthält, die technische Fehlfunktionen am Digitalprodukt oder einzelnen Bestandteilen des Digitalprodukts von DFL e.V. hervorruft.
7.4 Maßgeblich sind die technischen Anforderungen des DFL e.V., welche im Briefing des DFL e.V. oder unter [Link einfügen] spezifiziert sind. Sie definieren abhängig von der Werbefläche z.B. die technische Beschaffenheit des Materials, die Vorlauffrist, zu der das Material spätestens vor Beginn des Kampagnenzeitraums angeliefert werden muss und die Art und Weise, wie das Material angeliefert werden muss.
7.5 Soweit in der jeweiligen Order Form kein Zeitpunkt der Anlieferung des Materials vereinbart ist, beträgt die Vorlauffrist 5 (fünf) Werktage vor dem vereinbarten Kampagnenbeginn.
7.6 Das Material ist per E-Mail zu übersenden an: digital.ads@dfl.de.
7.7 Bei nicht fristgerechter, unvollständiger und/oder nicht den technischen Anforderungen entsprechender Anlieferung des Materials ist die DFL berechtigt, die vorgesehenen Werbeflächen anderweitig zu besetzen, bis die Lieferung einwandfrei erfolgt. Die Durchführung der Kommunikationsmaßnahme wird dann im freien Ermessen vom DFL e.V. nachgeholt. Gleichwohl bemüht sich der DFL e.V. abhängig von der Verfügbarkeit der Platzierung um eine Schaltung der vereinbarten Kommunikationsmaßnahme und/oder um eine alternative Platzierung. Die Agentur ist gleichwohl verpflichtet, die in der Order Form vereinbarte Vergütung vollständig zu zahlen. Sollte eine nachträglich Ausspielung nicht möglich sein, bleibt der Anspruch des DFL e.V. auf die vereinbarte Vergütung unberührt. Die Abrechnung erfolgt in diesem Fall auf Basis der im Order Form vereinbarten Impressionen.
7.8 Die Pflicht zur Aufbewahrung des Materials endet mit dem jeweiligen Kampagnenzeitraum. Der DFL e.V. wird nach Ende des Kampagnenzeitraums das Material schnellstmöglichvernichten.
8. Take-Down-Rechte des DFL E.V.
8.1 Der DFL e.V. ist insbesondere aber nicht ausschließlich in einem der nachfolgenden Fälle jederzeit berechtigt, die Werbeinhalte während des Kampagnenzeitraums nicht mehr anzuzeigen:
a) Wenn die Werbeinhalte und/oder das Material gegen die nach Ziffer 5 und Ziffer 6 einzuhaltenden Vorgaben verstoßen, sie anstößig oder sonst unangemessen sind, weil sie insbesondere
Inhalte enthalten, die geeignet sind, das Ansehen oder die Interessen des DFL e.V., seiner Mitglieder, Partner oder Sponsoren zu beeinträchtigen,
oder in sonstiger Weise geeignet sind, das Empfinden eines durchschnittlichen, verständigen Publikums zu verletzen. und/oder
b) begründete Umstände darauf hindeuten, dass Rechte Dritter verletzt werden.
9. Freistellung des DFL e.V. durch die Agentur
9.1 Die Agentur stellt den DFL e.V. und alle Berechtigten, die ihre Befugnisse vom DFL e.V. herleiten, einschließlich ihrer Angestellten und Mitarbeitenden des DFL e.V. und der verbundenen Unternehmen sowie der Personen, die mit dem DFL e.V. im Rahmen des Werbevertrags zusammenarbeiten, von jeglichen Ansprüchen Dritter, wovon auch ihre Werbekunden umfasst sind, wegen der Verletzung seiner Garantien unter dem Werbevertrag oder wegen schuldhaften Verletzungen von Rechten Dritter oder sonstigen schuldhaften Rechtsverletzungen durch die Agentur frei. Die Agentur hält die Vorgenannten gegenüber sämtlichen Kosten, Schäden und Aufwendungen, die aus oder in Verbindung mit etwaigen Ansprüchen Dritter entstehen, schadlos. Die Agentur verpflichtet sich insbesondere, die Genannten umfassend bei der Rechtsverteidigung zu unterstützen und die daraus jeweils entstehenden Kosten zu tragen.
9.2 Die Parteien werden sich gegenseitig unverzüglich in Textform informieren, wenn Dritte ihnen gegenüber Ansprüche wegen der Leistungen nach diesem Werbevertrag und/oder der Nutzung der Werbeinhalte geltend machen.
9.3 Zwischen den Parteien vereinbarte Haftungsbeschränkungen finden entsprechend auf die Haftungsfreistellungsverpflichtungen der Agentur Anwendung.
10. Vergütung
10.1 Die Vergütung berechnet sich nach dem in der jeweiligen Order Form festgelegten Preis pro tausend Impressionen („Tausender-Kontakt-Preis (TKP)“).
10.2 Die Abrechnung erfolgt nach Ende des Kampagnenzeitraums oder für den Fall, dass der Kampagnenzeitraum mehr als einen Kalendermonat beträgt nach Abschluss eines jeden Kalendermonats auf Grundlage der von DFL e.V. ermittelten und dokumentierten Anzahl der innerhalb des jeweiligen Digitalprodukts vereinbarten Impressionen.
10.3 Maßgeblich sind die von dem DFL e.V. über seinen AdServer ermittelten Impressionen. Bei Zählabweichung von mehr als 10% zwischen den vom DFL e.V. gezählten Impressionen und den von der Agentur gezählten Impressionen, ist die Agentur berechtigt, die für die Berechnung der Vergütung und die Rechnungsstellung relevanten Angaben und Nachweise einzusehen und zu überprüfen. Die Parteien werden dann eine einvernehmliche Lösung finden.
10.4 Die Vergütung wird 30 Tage nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung durch den DFL e.V. fällig. Sofern keine gesonderte Rechnungsadresse auf dem Order Form ausgewiesen ist, übermittelt der DFL e.V. die Rechnung an die in der Order Form angegebene Anschrift der Agentur.
10.5 Der DFL e.V. ist berechtigt, ab dreißig Tagen nach Fälligkeit Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen, ohne dass es einer Mahnung gegenüber der Agentur bedarf. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.
10.6 Sämtliche in dem Werbevertrag aufgeführten Beträge verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
10.7 Sämtliche Zahlungen an den DFL e.V. sind ohne Abzüge, insbesondere für etwaige Kosten, Gebühren, Steuern (auch etwaige Quellensteuern), zu leisten. Für den Fall, dass gemäß einem Gesetz oder einer Vorschrift Zahlungen der an den DFL e.V. fälligen Beträge einem Abzug in Bezug auf Steuern, Abgaben oder Gebühren jeglicher Art unterliegen, zahlt die Agentur die zusätzlichen Beträge, die erforderlich sind, damit der DFL e.V. nach einem solchen Einbehalt den gesamten zu diesem Zeitpunkt fälligen und zahlbaren Betrag erhält, als ob dieser Abzug nicht existieren würde („gross-up“). Für den Fall, dass im Zusammenhang mit diesen Zahlungen beim DFL e.V. öffentliche Abgaben entstehen, verstehen sich die hier vereinbarten Vergütungen zuzüglich dieser Abgaben und etwaig angefallene Abgaben sind dem DFL e.V. unverzüglich von der Agentur gegen Nachweis zu erstatten.
10.8 Die Parteien verpflichten sich gegenseitig hinsichtlich steuerrechtlicher Angelegenheiten zur bestmöglichen Unterstützung, nicht beschränkt auf die Beibringung etwaig benötigter Dokumente, wie z.B. Ansässigkeitsbescheinigungen, und Kommunikation mit Behörden (z.B. für die Erlangung von Freistellungsbescheiden u. Ä.).
11. Reporting
Der DFL e.V. wird der Agentur über die Anzahl der während des Kampagnenzeitraums ausgelieferten Impressionen in einem zwischen den Parteien abgestimmten Format berichten.
12. Datenschutz
Sofern personenbezogene Daten verarbeitet werden, haben die Parteien dies in einem entsprechernden datenschutzrechtlichen Vertrag geregelt.
13. Übertragung von Rechten und Pflichten
13.1 Die Parteien sind ohne schriftliche Einwilligung der jeweils anderen Partei nicht berechtigt, die sich für sie aus dem Werbevertrag ergebenden Rechte und Pflichten ganz oder teilweise einzeln, aber auch den Werbevertrag insgesamt, auf Dritte zu übertragen.
13.2 Ausgenommen von dem Einwilligungserfordernis ist die Übertragung von Rechten und Pflichten aus dem Werbevertrag durch die jeweilige Partei auf ein mit ihr in der Bundesrepublik Deutschland ansässiges verbundenes Unternehmen.
14. Aufrechnung und Zurückbehaltung
Die Geltendmachung von Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechten gleich welcher Art durch eine Partei gegenüber der anderen Partei aufgrund des Werbevertrags ist ausgeschlossen, soweit die Gegenansprüche nicht unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind.
15. Kündigung und Stornierung
15.1 Der Werbevertrag endet mit Ablauf des Kampagnenzeitraums, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
15.2 Sofern in der Order Form nichts Abweichendes geregelt wird, ist die ordentliche Kündigung des Werbevertrags während des in der Order Form vereinbarten Kampagnenzeitraums ausgeschlossen.
15.3 Die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
a) Ein wichtiger Grund für eine Partei liegt insbesondere vor, wenn
(i) eine Partei ihre Leistungen einstellt und das Insolvenzverfahren bzw. ein vergleichbares gesetzliches Verfahren von ihr oder zulässigerweise von der anderen Partei oder einem anderen Gläubiger beantragt oder ein solches Verfahren eröffnet wird; oder
(ii) die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bzw. eines vergleichbaren gesetzlichen Verfahrens über das Vermögen der anderen Partei mangels Masse abgelehnt wird oder nach Einleitung eines Schutzschirmverfahrens eine Bescheinigung nach § 270b Abs. 1 Satz 3 InsO nicht erteilt wird; oder
(iii) die andere Partei wesentliche Vertragspflichten auch nach Abmahnung und Ablauf einer angemessenen Frist verletzt.
b) Ein wichtiger Grund für den DFL E.V liegt insbesondere vor, wenn die Agentur gegen ihre sich aus Ziffer 6 ergebenden Garantien und/oder Pflichten verstößt.
c) Ein wichtiger Grund für die Agentur liegt insbesondere vor, wenn der DFL E.V. Änderungen gemäß Ziffer 5.3 vornimmt und die Produkte und/oder Dienstleistungen sowie deren Bereiche oder Branchen nach Ziffer 5.2 a)-j) erweitert und dadurch die Werbeinhalte der Werbekunden der Agentur eingeschränkt werden.
15.4 Der Anspruch des DFL e.V. auf Zahlung der Vergütung für bereits erfolgte Leistungen bleibt unberührt.
15.5 Jede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
16. Höhere Gewalt
Wenn durch höhere Gewalt vertragliche Verpflichtungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, ist der DFL e.V. insoweit von seiner Leistungspflicht während des Ereignisses höherer Gewalt befreit. Unter „höherer Gewalt“ sind ausschließlich Ereignisse zu verstehen, deren Ursachen nicht in der Sphäre des DFL e.V. liegen.
17. Haftungsbegrenzung des DFL e.V.
17.1 Die Parteien haften für etwaige Schäden nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen: Die Parteien haften für die Verletzung einer übernommenen Garantie und daneben nach den gesetzlichen Bestimmungen
a) für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung der jeweiligen Partei, deren gesetzlichen Vertretern oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen;
b) für sonstige Schäden, die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen sowie Arglist der jeweiligen Partei, deren gesetzlichen Vertretern oder deren Erfüllungsgehilfen beruhen;
c) im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes.
17.2 Die Haftung der Parteien. für eine nur einfach fahrlässige Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Werbevertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der Werbekunde vertrauen darf (Kardinalpflicht), ist auf den bei Abschluss des Werbevertrags typischerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
17.3 Diese Haftungsbeschränkungen gelten auch für die Geltendmachung von Ansprüchen einer Partei gegen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen der jeweils anderen Partei sowie gegen verbundene Unternehmen, ihre Organe, Gremienmitglieder und deren Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
18. Vertraulichkeit
18.1 Den Parteien werden im Zuge der Anbahnung, des Abschlusses und der Durchführung des Werbevertrags möglicherweise vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei zugänglich. Keine vertraulichen Informationen sind Informationen, die nachweislich
a) die empfangende Partei eigenständig geschaffen oder entdeckt hat;
b) offenkundig sind, d.h. in den Kreisen, die üblicherweise mit der Art von Informationen, welche mit den vertraulichen Informationen vergleichbar sind, umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich waren;
c) die empfangende Partei erhalten hat durch ein sonstiges Verhalten, das unter den jeweiligen Umständen mit einer seriösen Geschäftspraxis vereinbar ist-
Die Parteien sind während des Kampagnenzeitraums und bis zu einem Zeitpunkt von fünf Jahren nach Ende des Werbevertrags verpflichtet, alle vertraulichen Informationen, die ihnen zugänglich werden, nur für Zwecke der Anbahnung, des Abschlusses und Durchführung des Werbevertrags zu nutzen und diese nicht zu offenbaren oder anderweitig zu nutzen. Der gesetzliche Schutz der vertraulichen Informationen bleibt unberührt.
18.2 Jede Partei ist nach Maßgabe des folgenden Satzes berechtigt, die vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei ihren eigenen Mitarbeitenden und Mitgliedern ihrer Organe sowie ihren Beratern und Erfüllungsgehilfen und den hiermit befassten Mitarbeitenden und Mitgliedern der Organe und Gremien der mit ihnen nach §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen mitzuteilen und diesen die Nutzung während des Kampagnenzeitraums und zu Zwecken der Anbahnung, des Abschlusses und der Durchführung des Werbevertrags zu gestatten. Eine Berechtigung zur Mitteilung setzt dabei jeweils die vorherige Verpflichtung des betreffenden Empfangenden zur vertraulichen Behandlung der vertraulichen Informationen entsprechend dieser Ziffer 19 AGB voraus. Jede anderweitige Mitteilung bedarf der Einwilligung der anderen Partei in Textform.
19. Referenznennung
Eine Referenznennung sowie jede anderweitige Bezugnahme auf den Werbevertrag (insbesondere auf ihrer offiziellen Internetpräsenz, in Unternehmens- oder Pitch-Präsentationen, auf Karriereportalen wie z.B. XING, LinkedIn oder in sozialen Netzwerken wie z.B. Facebook, X, Instagram oder TikTok) ist den Parteien nur mit Einwilligung der jeweils anderen Partei in Textform gestattet. Über im Einzelfall vorgesehene Maßnahmen hat haben die Parteien einander rechtzeitig vorab, mindestens jedoch sieben Werktage vor der geplanten Maßnahme, zu informieren und die jeweils andere Partei um Einwilligung zu ersuchen. Ein Anspruch auf Erteilung der Einwilligung besteht nicht; ebenso kann eine erteilte Einwilligung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Ausgenommen hiervon sind Bezugnahmen auf den DFL e.V. in Unterlagen, Präsentation und sonstigen Materialien zum Zwecke der Werbebuchung durch Werbekunden.
20. Schlussbestimmungen
20.1 Sofern in dem Werbevertrag Begriffe verwendet werden, die in dem Werbevertrag, insbesondere in Ziffer 22 der AGB, definiert sind, haben diese Begriffe die dort zugewiesene Bedeutung. Allein diese in dem Werbevertrag, insbesondere in Ziffer 22 der AGB zugewiesene Bedeutung ist bei der Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Werbevertrags und der Interpretation des Werbevertrag zugrunde zu legen.
20.2 Sofern in diesem Werbevertrag nichts Abweichendes geregelt ist, wird die Agentur sämtliche Mitteilungen, Nachweise oder Herausgabepflichten aus diesem Werbevertrag gegenüber zum Zwecke des Abschlusses des Werbevertrags genannten Ansprechperson(en) des DFL e.V. erbringen.
20.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen der Agentur werden hierdurch, auch für den Fall, dass der DFL e.V. diesen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen widerspruchslos erbringt, ausgeschlossen.
20.4 Mündliche Nebenabreden zu dem Werbevertrag bestehen nicht. Abschluss, Änderung und Aufhebung des Werbevertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Vertragsform; dies gilt auch für eine Änderung oder Aufhebung dieses Vertragsformerfordernisses. Für Erklärungen, die von den Parteien im Zusammenhang mit der Durchführung des Werbevertrags abgegeben werden, ist die Textform ausreichend, es sei denn, in dem Werbevertrag ist ausdrücklich die Schriftform oder die elektronische Form bestimmt.
20.5 Der DFL e.V. ist berechtigt, die vorliegenden AGB jederzeit zu ändern. Änderungen dieser AGB werden der Agentur in Textform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn die Agentur nicht binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Änderungen gegenüber dem DFL e.V. IN TEXTFORM widerspricht. Bei Widerspruch gelten die bisherigen AGB weiter bis die Parteien eine einvernehmliche Lösung gefunden haben. Auf diese Folge wird der DFL e.V. bei der Bekanntgabe der Änderungen besonders hinweisen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs durch die Agentur.
20.6 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main.
20.7 Sollten Bestimmungen des Werbevertrags ganz oder teilweise nicht rechtlich wirksam oder durchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit des Werbevertrags im Übrigen nicht. Die Parteien werden in diesem Fall nach Treu und Glauben über eine angemessene Regelung verhandeln, die der rechtlich nicht wirksamen bzw. nicht durchführbaren Regelung nach Sinn und Zweck sowie wirtschaftlich möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Regelungslücken.
21. Begriffsbestimmungen:
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Begriff |
Bedeutung |
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Agentur |
bezeichnet das in der Order Form aufgeführte Unternehmen, die Werbeflächen für ihre Werbekunden bucht. |
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DFL e.V. |
bezeichnet den DFL Deutsche Fußball Liga e.V., Guiollettstraße 44-46, 60325 Frankfurt am Main, Deutschland, den Zusammenschluss der lizenzierte(n) Verein(e) und Kapitalgesellschaft(en) der Bundesliga und 2. Bundesliga, der gemäß § 6 Nr. 2 a) seiner Satzung berechtigt ist, die sich aus dem Betrieb der Bundesligen ergebenden (Vermarktungs-)Rechte exklusiv zu verwerten. |
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DFL GmbH |
bezeichnet die DFL Deutsche Fußball Liga GmbH, Guiollettstraße 44-46, 60325 Frankfurt am Main, Deutschland, eine hundertprozentige Tochtergesellschaft des DFL e.V., die nach § 19 der Satzung des DFL e.V. mit der Führung des operativen Geschäfts des DFL e.V. betraut ist und für den DFL e.V. u.a. die Vermarktung der Bundesliga und 2. Bundesliga wahrnimmt. |
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DFL-Partner |
bezeichnet alle Lizenzpartner, Sponsoringpartner, Markenwerbepartner und ähnlichen Partner des DFL e.V., abrufbar unter https://www.bundesliga.com/de/bundesliga/info/partner. |
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Digitalprodukte |
bezeichnet die offiziellen Digitalprodukte des DFL e.V., bestehend aus der offiziellen Bundesliga APP (Android/IOS) und der offiziellen Webseite https://www.bundesliga.com. |
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Dritte |
bezeichnet alle natürlichen und juristischen Personen sowie alle sonstigen Organisationen, die nicht die Agentur oder Unternehmen der DFL-Unternehmensgruppe sind. |
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Elektronische Form |
bezeichnet das Hinzufügen eines Namens durch den Aussteller und das Versehen des Dokuments mit einer elektronischen Signatur. |
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Elektronische Signatur |
bezeichnet gemäß Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO (VO (EU) 910/2014) Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verbunden werden und die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet. |
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Fortgeschrittene elektronische Signatur |
bezeichnet gemäß Art. 3 Nr. 11 eIDAS-VO (VO (EU) 910/2014) i.V.m. Art. 26 eIDAS-VO (VO (EU) 910/2014) eine elektronische Signatur, die (a) eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet ist, (b) die Identifizierung des Unterzeichners ermöglicht, (c) unter Verwendung elektronischer Signaturerstellungsdaten erstellt wird, die der Unterzeichner mit einem hohen Maß an Vertrauen unter seiner alleinigen Kontrolle verwenden kann und (d) so mit den auf diese Weise unterzeichneten Daten verbunden ist, dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann. |
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Impression |
bezeichnet die durch den Ad Server des DFL e.V. gemessene Anzahl der Auslieferungen des jeweiligen Werbemittels. |
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Kampagnenzeitraum |
bezeichnet die in der Order Form vereinbarte Laufzeit der Kommunikationsmaßnahme die sich nach der Dauer der Kampagne und/oder der Anzahl an vereinbarten Impressionen richtet. |
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Kommunikationsmaßnahme |
bezeichnet alle Aktivitäten und Prozesse, die im Rahmen des Werbevertrags durchgeführt werden, um das Material zusammen mit den Werbeinhalten in den Digitalprodukten zu verbreiten. |
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Material |
bezeichnet alle physischen und/oder digitalen Ressourcen, die vom Werbekunden bereitgestellt werden. Dazu gehören insbesondere: · Anzeigen, Banner, Grafiken, Bilder, Videos, Animationen oder andere visuelle Elemente · Texte, Slogans oder schriftliche Inhalte · Technische Daten wie Tracking-Codes, Pixel oder andere digitale Tools · Spezifikationen und Anleitungen zur Platzierung der Inhalte entsprechend der Werbeflächen |
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Match-Simulation |
simuliert in erster Linie ein Fußballspiel zwischen zwei Mannschaften (die jeweils aus mindestens zwei Spielern bestehen), · bei dem der Benutzer die genauen Bewegungen und Aktionen einer Mannschaft und/oder eines einzelnen Spielers einer Mannschaft auf dem Spielfeld direkt steuern kann, · um gegen computergesteuerte Gegner oder andere Benutzer zu spielen. Eine Match-Simulation kann den traditionellen Fußballregeln und/oder den Regeln eines Arcade-Spiels folgen (z. B. keine Strafen, unrealistische Physik). Darüber hinaus kann die Match-Simulation keine wesentlichen zusätzlichen Funktionen bieten. Insbesondere kann eine Match-Simulation · nicht über die Funktionen einer Managersimulation verfügen (unter anderem strategische Entscheidungen hinsichtlich der finanziellen und infrastrukturellen Entwicklung des Fußballvereins/der Fußballmannschaft), · die Punktesammel-Funktionen eines Fantasy-Manager-Spiels haben, d. h. das Ergebnis eines Spiels oder jedes andere Ergebnis in einer Match-Simulation darf nicht auf den Ergebnissen der realen Spiele oder der Leistung der Spieler in diesen Spielen basieren oder in irgendeiner Weise damit verbunden sein. Solche Leistungen können nur die Marktwerte und Attribute/Fähigkeitsbewertungen der Spieler beeinflussen. |
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Order Form |
bezeichnet die jeweilige Buchung von Werbeflächen durch die Agentur für ihre Werbekunden nach Maßgabe der Ziffer 2 der AGB. |
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Qualifizierte elektronische Signatur |
bezeichnet gemäß Art. 3 Nr. 12 eIDAS-VO (VO (EU) 910/2014) eine elektronische Signatur, die die Voraussetzungen einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur erfüllt und zusätzlich von einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt worden ist und auf einem qualifizierten Zertifikat für elektronische Signaturen beruht. |
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Schriftform/ schriftlich |
bezeichnet die eigenhändige Namensunterschrift der Urkunde des betreffenden Dokuments. Die Unterzeichnung muss nicht auf derselben Urkunde erfolgen; die Unterzeichnung der für die andere Partei bestimmten gleichlautenden Urkunde reicht aus. Nur die telekommunikative Übermittlung der schriftlich unterzeichneten Erklärung (z.B. E-Mail zur Übersendung eines Scans der eigenhändig unterzeichneten Urkunde oder Übermittlung der eigenhändig unterzeichneten Urkunde per Telefax) reicht aus; andere Formen der telekommunikativen Übermittlung (z.B. einfache E-Mail, Computer-Fax) genügen der Schriftform nicht. Im Falle von vorstehenden Sätzen 2 und Satz 3 kann jede Partei nachträglich die handschriftliche Unterzeichnung derselben Urkunde des betreffenden Dokuments verlangen. |
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Textform |
bezeichnet eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, und die auf einem dauerhaften Datenträger in Sinne von § 126b BGB abgegeben wird. |
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Verbundene Unternehmen |
bezeichnet solche Unternehmen, die gemäß §§ 15 ff. AktG mit einer Partei verbunden sind oder künftig verbunden werden, hinsichtlich dem DFL e.V. sind dies insbesondere die DFL GmbH, die Bundesliga International GmbH, die DFL Digital Sports GmbH, die Sportcast und die DFL Stiftung sowie die Liga Travel GmbH. |
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Vertragsform |
bezeichnet für Abschluss, Änderung und Aufhebung des Werbevertrags Schriftform oder elektronische Form. |
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Vertrauliche Informationen |
bezeichnet Informationen, die von kommerziellem Wert sind, weil sie geheim und Gegenstand von den Umständen entsprechenden angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen sind. |
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Werbeflächen |
bezeichnet die vom DFL e.V. grundsätzlich zur Verfügung gestellten Online-Werbeflächen in den Digitalprodukten. |
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Werbekunde(n) |
bezeichnet die Kunden der Agentur. |
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Werbeinhalte |
bezeichnet die spezifischen Botschaften, Darstellung und kreativen Elemente, die über das Material in den vereinbarten Kommunikationsmaßnahmen veröffentlicht werden. Sie umfassen insbesondere: · die Inhalte, die in den Digitalprodukten veröffentlicht werden · die Markenbotschaften, Produktinformationen oder Dienstleistungen, die der Werbekunde bewirbt. |
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Werbevertrag |
bezeichnet nach Ziffer 1.2 der AGB gemeinsam die Order Form, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die Technischen Anforderungen an das Material abrufbar unter [Link einfügen]. Bei Widersprüchen bestimmt sich die Rangordnung nach der hier genannten Reihenfolge. |